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Die Gemeinden haben gemäß § 1 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Der Flächennutzungsplan ist für das gesamte Gemeindegebiet aufzustellen. Er soll sich auf die Grundzüge der beabsichtigten Bodennutzung beschränken und dem Bebauungsplan möglichst wenig vorgreifen. Der Flächennutzungsplan ist der vorbereitende Bauleitplan (städtebauliche Rahmenplan) der Gemeinde. Er entwickelt keine unmittelbare Rechtswirkung gegenüber den Bürgern. Aus seinen zeichnerischen und textlichen Darstellungen sind weder Rechtsansprüche, wie etwa bei einer Baugenehmigung für ein bestimmtes Grundstück, noch Entschädigungsansprüche, die aufgrund von Bebauungsplanfestsetzungen entstehen können, herzuleiten. Einen Anspruch auf Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung eines Bauleitplanes haben die Bürger aufgrund der Planungshoheit der Gemeinden nicht (s. § 2 Abs.1,3 u. 4 BauGB). Eine mittelbare Betroffenheit ergibt sich aber aus dem Entwicklungsgebot für Bebauungspläne, die die gegenüber allen Bürgern rechtsverbindlichen Festsetzungen enthalten, sie müssen aus den Darstellungen des Flächennutzungsplanes entwickelt sein. Außerdem ergibt sich eine mittelbare Betroffenheit für die Bürger bei Genehmigungen von Vorhaben im "Außenbereich" gemäß § 35 BauGB, weil hier den Bauvorhaben widersprechende Darstellungen des Flächennutzungsplanes als "Beeinträchtigung öffentlicher Belange" entgegenzuhalten wären. Eine unmittelbare Bindungswirkung entfaltet der Flächennutzungsplan im Rahmen des § 7 BauGB gegenüber allen am Verfahren beteiligten Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind, indem sie ihre Planung dem jeweiligen Flächennutzungsplan anzupassen haben. Die Geltungsdauer eines Flächennutzungsplanes ist gesetzlich nicht geregelt. Sie muss sich an den voraussehbaren Bedürfnissen der Gemeinde orientieren. Da das Aufstellungsverfahren für einen Flächennutzungsplan in der Regel bereits mehrere Jahre in Anspruch nimmt und die öffentliche Hand auch für Planungssicherheit zu sorgen hat, ist eine Geltungsdauer von 10 bis 15 Jahren anzustreben. Wenn sich für einzelne Teilbereiche die Planungsziele ändern, besteht die Möglichkeit, ein Änderungsverfahren durchzuführen. Nach Abschluss des Aufstellungs- bzw. Änderungsverfahrens des Flächennutzungsplanes wird der Flächennutzungsplan der Bezirksregierung zur Genehmigung vorgelegt. Innerhalb einer Frist von drei Monaten wird über den Genehmigungsantrag entschieden. Die Genehmigung stellt sich nach § 6 Abs. 2 BauGB als reine Rechtsaufsicht dar. Das heißt, die Prüfung erstreckt sich auf die Einhaltung
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Was ist ein Bebauungsplan? |
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Ein Bebauungsplan setzt rechtsverbindlich fest, welche städtebaulichen Maßnahmen auf einem Grundstück erlaubt sind. Nach § 8 Abs. 2 BauGB sind Bebauungspläne grundsätzlich aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Im Bebauungsplan wird im wesentlichen festgesetzt: A. Art der baulichen Nutzung (z.B. Wohn-, Misch-, Gewerbegebiet), B. Maß der baulichen Nutzung (z.B. Geschoss- und Grundflächenzahl, Höhe, Zahl der Vollgeschosse),
- die
Grundflächenzahl oder GRZ C. Bauweise (offene oder geschlossene Bauweise). Bei der offenen Bauweise (o) müssen Einzel-, Doppel-, oder Reihenhäuser gebaut werden, die eine Gesamtlänge von 50 m nicht überschreiten dürfen. Bei der geschlossenen Bauweise (g) müssen die seitlichen Außenwände der Gebäude so auf die Grenze gebaut werden, dass sich die Wände der Häuser berühren. D. überbaubare Grundstücksfläche, (Baulinien und Baugrenzen) Baugrenzen dürfen von einem Gebäude nicht überschritten werden, das Gebäude muss diese Grenze aber nicht zwangsweise berühren. Bei einer festgesetzten Baulinie muss dagegen eine Gebäudeseiten gezwungenermaßen auf die Baulinie gebaut werden. E. örtliche Verkehrsflächen. D. Sonstiges Andere Vorschriften wie Dachneigung, -eindeckung, Hauptfirstrichtung oder auch Bepflanzungsvorschriften könnten in einigen Fällen ebenfalls zu beachten sein. Die Bebauungspläne werden von der Gemeinde als Satzung beschlossen. Die aus dem wirksamen Flächennutzungsplan entwickelten Satzungen sind genehmigungs- und anzeigefrei. Nach Satzungsbeschluss wird der Bebauungsplan durch die Bekanntmachung rechtsverbindlich. Ausnahmen vom Entwicklungsgebot des Bebauungsplanes aus dem Flächennutzungsplan: A.
Das Parallelverfahren nach § 8 Abs.
3 BauGB: B.
Der vorzeitige Bebauungsplan nach §
8 Abs. 4 BauGB: Als dringende Gründe kommen z. B. in Frage:
Der Flächennutzungsplan ist nach Abschluss des Bebauungsplanverfahrens im Wege der Berichtigung anzupassen.
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Bebauungsplan - Beispiel für Zeichnerische Festsetzungen |
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Was sind städtebauliche Satzungen? |
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Neben den Bebauungsplänen gibt es noch weitere städtebauliche Satzungen, z.B.: a) Vorhabenbezogener Bebauungsplan nach § 12 BauGB (Vorhaben- und Erschließungsplan): Die Gemeinde kann einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufstellen, wenn der Vorhabenträger (Investor) feststeht, und dieser sich verpflichtet das Vorhaben und die Erschließung auf Grundlage dieses mit der Gemeinde abgestimmten Planes zu erstellen. b) Innenbereichssatzungen 1.
Klarstellungssatzung: 2.
Entwicklungssatzung: 3.
Ergänzungssatzung: c) Außenbereichsatzung: Für bebaute Bereiche (z.B. Splittersiedlungen) im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, kann die Gemeinde gemäß § 35 Abs. 6 BauGB bestimmen, dass Wohnzwecken dienende Vorhaben ( innerhalb der Siedlung ) zulässig sind. Die Satzung ist genehmigungspflichtig.
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